§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- VG Hannover, 27.06.2018 – 12 B 2222/18Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2003 – 5 StR 402/02Zitiert von 3
- OVG NRW, 09.10.1997 – 20 A 877/96
- OLG Zweibrücken, 13.07.2017 – 1 OLG 2 Ss 25/17
- VG Meiningen, 23.08.2011 – 2 K 42/11 Me
- BGH, 07.07.2020 – 1 StR 242/19Zusammentreffen von Waffen- und Betäubungsmitteldelikten: Zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln; Verstoß gegen die Anzeigepflicht für den Waffenbesitz; Konkurrenzregeln für den Besitz von BetäubungsmittelnZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.09.2024 – 22 L 1895/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 – 6 S 221/24Zitiert von 14
- VGH Bayern, 17.07.2023 – 24 CE 23.11
35 Entscheidungen zu § 37 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37#abs-1 (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37#abs-2 (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.