§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37#abs-1 (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37#abs-2 (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 37 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 27.06.2018 – 12 B 2222/18Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2003 – 5 StR 402/02Zitiert von 3
- OVG NRW, 09.10.1997 – 20 A 877/96
- OLG Zweibrücken, 13.07.2017 – 1 OLG 2 Ss 25/17
- VG Meiningen, 23.08.2011 – 2 K 42/11 Me
- BGH, 07.07.2020 – 1 StR 242/19Zusammentreffen von Waffen- und Betäubungsmitteldelikten: Zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln; Verstoß gegen die Anzeigepflicht für den Waffenbesitz; Konkurrenzregeln für den Besitz von BetäubungsmittelnZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.09.2024 – 22 L 1895/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 – 6 S 221/24Erlass einer waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 WaffG vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Bayern, 17.07.2023 – 24 CE 23.11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 37 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.